Ausgangspunkt für die Einordnung der Förderungen sind die imEinkommensteuergesetz definierten steuerfreienEinkünfte. Darunter fallen generell auch Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.Zudem wird als Kriterium nicht nur auf die Mittelherkunft, sondern auch auf die Mittelverwendung abgestellt (z.B. für Forschung, Studienförderungetc.). Die gängigen COVID-19-Förderungenwerden zumeist aus öffentlichen Mittelnfinanziert. Problematischist aber die Mittelverwendung(z.B. Zuschuss zu Fixkosten, Investitionen etc.), die in der Regel per Gesetzals nicht ausreichend erachtetwird, um die Kriterien der Steuerfreiheit des EStG zu erfüllen.
Vom Gesetzgeberwurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EStG) klargestellt, dass Förderungen, die aus demCOVID-19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds oder aus demCorona-Krisenfonds finanziert werden - steuerfreizu behandeln sind (unabhängig davon, wofür die Förderung verwendetwird).
FolgendeMaßnahmen werden aussolchen „steuerfreien“ Corona-Töpfen finanziert und sind somit steuerfrei:
Hingegen nichtsteuerfrei sind dezidiert der Umsatzersatz sowie der Ausfallsbonus.
Abzugsverbot
Umbeurteilen zu können, ob diese Steuerfreiheitbeim Steuerpflichtigen auch tatsächlich ankommt, ist auch das Abzugsverbotfür Aufwendungen nach § 20 Abs.2 EStG bzw. § 12 Abs. 2 KStG (Betriebsausgabenkürzung)zu beachten. Das Abzugsverbot bringt zum Ausdruck, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen muss.
Kommt das Abzugsverbot zur Geltung, haben diezuvor steuerbefreiten Förderungen durch die Aufwandskürzung wieder eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlagezur Folge, sofern der Förderung ein Aufwand gegenübersteht. Das Abzugsverbotbesagt nämlich, dass Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, soweitsie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaremwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch diesen Umweg wird dort, wo eindirekter Zusammenhang zwischen den steuerfreien Förderungen und den Ausgabenbesteht, wieder steuerlichhinzugerechnet, wobei es imEndeffekt zu einer Neutralisierung der Steuerfreiheit der Förderungkommt.
Fraglich isthierbei also, bei welchen Förderungen ein direkter Link zwischen der Förderungund den Ausgaben besteht. Nachfolgend findet sich eine überblicksmäßige Einstufung proFörderung:
ZurVerfügung gestellt von: Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG –Quelle: Klienten-Info 04/2021, Klier, Krenn & Partner – Klienten-Info GmbH. Irrtum,Druck- und Satzfehler vorbehalten.